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Die Rolle der Gleichbehandlungsanwaltschaft und der Gleichbehandlungskommission in Österreich

von Anna Ernstbrunner

Wer von einer Diskriminierung betroffen ist, steht häufig zunächst vor der Frage, welche rechtlichen oder auch außergerichtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung muss nicht immer die erste Lösung sein, da dieser Schritt oftmals auch mit erhöhten Kosten verbunden ist. Zur Unterstützung von Betroffenen bestehen in Österreich zwei unabhängige und kostenfreie Einrichtungen: die Gleichbehandlungsanwaltschaft und die Gleichbehandlungskommission. In diesem Beitrag werden ihre jeweiligen Aufgaben und Funktionen sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen ihnen dargestellt.

Gleichbehandlungsanwaltschaft

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft, kurz GAW, ist eine staatliche Einrichtung. Ihr Ziel ist es, die Gleichbehandlung und Gleichstellung durchzusetzen sowie vor jeglicher Form der Diskriminierung zu schützen. Weiters unterstützt und berät sie auch bei sexueller Belästigung. Die Beratung erfolgt vertraulich und ist kostenlos.

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft hilft Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche, unterstützt bei außergerichtlichen Einigungen bzw. führt Vermittlungsgespräche mit dem/der Arbeitgeber:in, informiert über die rechtlichen Möglichkeiten und unterstützt bei der Einbringung einer Beschwerde an die Gleichbehandlungskommission. Sie hat somit eine beratende, unterstützende und begleitende Funktion.

Hinsichtlich ihrer Tätigkeit ist die GAW unabhängig und selbständig. Die Rechtsgrundlage ihrer Arbeit ist das Gleichbehandlungsgesetz.

Die GAW setzt sich aus drei Gleichbehandlungsanwält:innen zusammen:

  1. der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt.
  2. der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt.
  3. der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen.

Sowie aus weiteren Anwält:innen und sonstigen Mitarbeiter:innen.

Zu beachten ist, dass Gleichbehandlungsanwält:innen nicht Anwält:innen im klassischen Sinn nach der Rechtsanwaltsordnung sind, sondern auf Grundlage des Gesetzes über die Gleichbehandlungsanwaltschaft und die Gleichbehandlungskommission (GBK/GAW-Gesetz) handeln. Als Betroffene:r kann man sich entweder an die Anwält:innen in der Zentrale Wien oder an die Regionalbüros in Graz, Innsbruck, Klagenfurt und Linz wenden. Aktuell verfügt die GAW über kein Vertretungsrecht, um Betroffene vor den ordentlichen Gerichten zu vertreten. Sie kann Betroffene nur im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission begleiten und unterstützen. Allerdings fordert die GAW, dass sie ein Klagsrecht und ein Klagsbudget erhält.

Gleichbehandlungskommission

In Österreich gibt es zwei Kommissionen. Zum einen die Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) und daneben die Gleichbehandlungskommission (GBK).

Die B-GBK ist eine besondere Verwaltungseinrichtung des Bundes, die dann angerufen werden kann, wenn man eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zum Bund erlebt.

Die B-GBK setzt sich aus zwei Senaten zusammen. Senat I ist für die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts zuständig und Senat II für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.

Die Senate erstellen entweder auf Antrag oder von Amts wegen Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt. Weiters wird auch die Einhaltung des Frauenförderungsgebots geprüft.

Rechtsgrundlage der B-GBK ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG).

Zum Zweiten gibt es auch die Gleichbehandlungskommission (GBK). Ihre Rechtsgrundlage ist das GlBG. Diese GBK besteht aus drei Senaten. Senat I ist zuständig für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt und die Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen. Der Senat II hat als Ziel die Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung. Der Senat III ist zuständig für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen.

Die GBK kann auf Antrag, aber auch von Amts wegen tätig werden und ein Prüfungsverfahren einleiten.

Das Verfahren vor der GBK ist kostenfrei und nicht öffentlich, es ist also nicht mit einem gerichtlichen Verfahren vergleichbar. Die Kommission stellt nach einem Verfahren in einem schriftlichen Prüfungsergebnis fest, ob in dem jeweiligen Fall eine Diskriminierung vorliegt oder nicht. Liegt nach der Prüfung im Ergebnis eine Diskriminierung vor, so enthält dieses Prüfungsergebnis auch eine Empfehlung für die Gegenseite. Die GBK kann diese allerdings zu keiner Wiedergutmachung oder zu einem Schadenersatz etc. zwingen. Dies kann nur ein Gericht tun.

Naturgemäß stellt sich nun die Frage, was einem als Betroffene:r das Verfahren vor der GBK bringt?

Es kann der/dem Betroffenen dabei helfen, sich außergerichtlich zu einigen und somit einen Gerichtsprozess verhindern, der mit erhöhten Kosten und einem Risiko verbunden sein kann. Sollte allerdings auch dieser Schlichtungsversuch scheitern und landet man letztendlich doch vor einem ordentlichen Gericht, so kann das Prüfungsergebnis der GBK der/dem Betroffenen im Gerichtsverfahren helfen. Gem. § 61 GlBG hat sich das Gericht bei Vorliegen eines Gutachtens bzw. Prüfungsergebnisses der GBK mit diesem zu befassen.

Wird der Antrag bei der GBK rechtzeitig eingebracht, so bewirkt dieser, dass die Ansprüche nach dem GlBG nicht verjähren. Außerdem kann parallel und unabhängig zum Verfahren vor der GBK auch ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht eingeleitet werden. Ein Antrag an die GBK kann auch jederzeit zurückgezogen werden.

Während also die GAW eine Beratungs- und Unterstützungseinrichtung ist, ist die GBK ein unabhängiges behördliches Entscheidungsgremium. Allerdings haben beide Einrichtungen dasselbe Ziel: die Bekämpfung von Diskriminierung in Österreich.

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