Diskriminierung im Wohnbereich: Wenn die Wohnung wegen Herkunft oder Familienstand verwehrt wird
von Mag.a Nada Mohamed
„Die Wohnung ist leider schon vergeben.“ Ein Satz, den viele Wohnungssuchende in Österreich kennen – und der nicht immer der Wahrheit entspricht. Für Menschen mit Migrationshintergrund, Roma, Menschen mit „ausländisch klingenden“ Namen oder Familien mit kleinen Kindern ist die Wohnungssuche oft mit einer zusätzlichen Hürde verbunden: Diskriminierung. Wer aufgrund seiner Herkunft, seines Namens oder seiner Lebenssituation abgelehnt wird, ist dem nicht schutzlos ausgeliefert. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage in Österreich und zeigt, welche Handlungsmöglichkeiten Betroffenen offenstehen.
Was sagt das Gesetz?
Grundlage ist das österreichische Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Es verbietet im Bereich „Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum“ eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts. Das bedeutet konkret: Niemandem darf eine Wohnung verweigert, ein Mietvertrag verwehrt oder eine Wohnungssuche erschwert werden, weil er oder sie eine bestimmte Hautfarbe, Herkunft, Sprache oder Religion hat.
Auch Wohnungsinserate unterliegen diesem Verbot. Formulierungen wie „nur Inländer“, „keine Ausländer“ oder „perfekte Deutschkenntnisse erforderlich“ sind grundsätzlich unzulässig und können bereits für sich genommen eine Diskriminierung darstellen – unabhängig davon, ob es später überhaupt zu einer konkreten Ablehnung kommt. Auch mittelbare Diskriminierung ist erfasst: Verlangt ein Vermieter etwa zwingend ein österreichisches Bankkonto, kann das faktisch Menschen ausländischer Herkunft stärker benachteiligen als Österreicher:innen – und muss sachlich gerechtfertigt sein, um zulässig zu sein.
Die Sache mit dem Familienstand – eine Schutzlücke
Hier wird es komplizierter: Das Gleichbehandlungsgesetz schützt im Bereich Wohnraum nicht ausdrücklich vor Diskriminierung aufgrund des Familienstands, des Alters oder der sexuellen Orientierung. Wer als Alleinerziehende, als Paar ohne Trauschein oder aufgrund der sexuellen Orientierung abgelehnt wird, findet im GlBG keinen direkten Anknüpfungspunkt.
Eine wichtige Ausnahme gibt es dennoch: Wird eine Wohnung gezielt nicht an Familien mit kleinen Kindern oder nicht an Frauen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vergeben, gilt dies als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – denn von einer solchen Praxis sind überproportional Frauen betroffen. In solchen Fällen kann also über den Umweg des Geschlechter-Diskriminierungsschutzes rechtlich vorgegangen werden, auch wenn das eigentliche Motiv der „Familienstand“ war. Bei einer Ablehnung wegen sexueller Orientierung oder wegen des Alters bleibt derzeit nur der Weg über andere Diskriminierungsmerkmale, sofern diese ebenfalls eine Rolle gespielt haben (z. B. Herkunft), oder die politische Forderung nach einer Ausweitung des Gesetzes.
Wer haftet?
Wichtig zu wissen: Nicht nur Vermieter:innen selbst können haftbar gemacht werden, sondern auch beauftragte Immobilienmakler:innen. Der Hinweis, man handle nur als „Sprachrohr“ der Auftraggeber:innen, befreit Makler:innen nicht von der eigenen gesetzlichen Verantwortung. Eine diskriminierungsfreie Vorauswahl unter Bewerber:innen muss auf objektiven, nachvollziehbaren Kriterien beruhen – etwa der Reihenfolge der Bewerbungen oder der Bonität –, nicht auf Herkunft oder Namen.
Wie läuft ein Diskriminierungsfall konkret ab?
Ein typisches Beispiel: Eine Person bewirbt sich um eine Mietwohnung, erhält aber trotz passendem Einkommen und einwandfreier Bonität eine Absage – während andere Interessent:innen mit vergleichbaren Voraussetzungen den Zuschlag bekommen. Fällt dabei auf, dass ausschließlich Personen mit „österreichisch klingenden“ Namen zur Besichtigung eingeladen wurden, liegt der Verdacht einer Diskriminierung nahe.
Rechtlich gilt hier eine für Betroffene günstige Beweislastregel: Es reicht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Diskriminierung wahrscheinlich ist – etwa durch Indizien wie diskriminierende Inseratstexte, Aussagen von Zeug:innen oder ein auffälliges Ablehnungsmuster. Anschließend liegt es an der vermietenden Partei, zu beweisen, dass ein anderer, sachlicher Grund für die Absage ausschlaggebend war.
Was können Betroffene tun?
- Beweise sichern. Screenshots von Inseraten, E-Mail- und Chatverläufe, Namen von Zeug:innen bei Besichtigungen sowie eigene Notizen zu Datum, Ort und Gesprächsinhalt sind essenziell. Je genauer die Dokumentation, desto besser die Erfolgsaussichten.
- Die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) kontaktieren. Die GAW berät kostenlos und vertraulich, prüft den Fall und kann bei Bedarf ein sogenanntes Interventionsschreiben an die vermietende Partei oder das Maklerbüro senden, um eine Stellungnahme einzufordern. Oft lässt sich so bereits außergerichtlich eine Lösung erzielen.
- Die Gleichbehandlungskommission anrufen. Diese kann auf Antrag einer betroffenen Person ein Gutachten erstellen und feststellen, ob eine Diskriminierung vorliegt. Das Verfahren ist kostenlos und niederschwellig, ersetzt aber kein Gerichtsverfahren.
- Rechtliche Schritte prüfen. Wer diskriminiert wurde, hat Anspruch auf Schadenersatz – sowohl für einen tatsächlich entstandenen Vermögensschaden (etwa zusätzliche Kosten durch eine längere Wohnungssuche) als auch für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Ansprüche sollten möglichst rasch geltend gemacht werden, da Fristen zu beachten sind.
- Beratungsstellen nutzen. Neben der GAW bieten auch die Arbeiterkammer, ZARA (Zivilcourage & Anti-Rassismus-Arbeit), der Klagsverband sowie spezialisierte Antidiskriminierungsvereine Beratung und Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen an.
Fazit
Diskriminierung bei der Wohnungssuche ist in Österreich in wesentlichen Bereichen – insbesondere bei Herkunft und Geschlecht – gesetzlich verboten, auch wenn beim Familienstand, der sexuellen Orientierung und dem Alter derzeit noch Schutzlücken bestehen. Wer betroffen ist, sollte sich nicht scheuen, den Vorfall zu dokumentieren und sich an eine Beratungsstelle zu wenden. Jeder gemeldete Fall trägt außerdem dazu bei, das Ausmaß struktureller Diskriminierung am Wohnungsmarkt sichtbar zu machen – und den politischen Druck für eine Schließung der bestehenden gesetzlichen Lücken zu erhöhen.