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Ist Veganismus eine Weltanschauung?

von Benedikt Kramer, LL.M

Die Zahl der Menschen, die sich für eine vegane Lebensweise entscheiden, wächst seit Jahren. Während Veganismus oft zunächst als Ernährungsform wahrgenommen wird, verstehen viele Menschen ihn als umfassende ethische Haltung: den Versuch, möglichst keine tierischen Produkte zu konsumieren oder zu nutzen und Tierleid zu vermeiden. Diese Entwicklung wirft eine rechtlich interessante Frage auf: Kann Veganismus eine „Weltanschauung“ sein – und ist er damit rechtlich vor Diskriminierung geschützt?

Diese Frage ist insbesondere im Arbeitsrecht und im Antidiskriminierungsrecht relevant. Denn viele Rechtsordnungen verbieten Diskriminierung aufgrund von Religion oder Weltanschauung. Wenn vegan lebende Menschen aufgrund ihrer Überzeugung benachteiligt werden, kann sich daher die Frage stellen, ob dies rechtlich unzulässig ist.

Der rechtliche Begriff der „Weltanschauung“

Im österreichischen und europäischen Antidiskriminierungsrecht wird der Begriff der Weltanschauung bewusst weit verstanden. Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet Diskriminierungen in der Arbeitswelt unter anderem aufgrund der Religion oder Weltanschauung (§ 17 GlBG). Der Schutz umfasst insbesondere:

  • den Zugang zu Beschäftigung
  • Arbeitsbedingungen
  • Bezahlung und Beförderung
  • die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
  • Aus- und Weiterbildung

Eine Weltanschauung wird dabei allgemein als nicht-religiöse, umfassende Leitauffassung über das Leben und die Welt verstanden. Darunter können philosophische, ethische oder ideologische Überzeugungen fallen, sofern sie eine gewisse Tiefe und Kohärenz besitzen. Auf europäischer Ebene ergibt sich der Schutz aus der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG, die Diskriminierung aufgrund von „Religion oder Weltanschauung“ im Beschäftigungsbereich untersagt.

Veganismus als Weltanschauung – eine offene Rechtsfrage

Ob Veganismus eine Weltanschauung im rechtlichen Sinn ist, ist in Österreich bislang nicht ausdrücklich durch höchstgerichtliche Rechtsprechung entschieden. Dennoch spricht vieles dafür, dass zumindest ethischer Veganismus diese Voraussetzungen erfüllen kann. Entscheidend ist dabei nicht allein die Ernährung, sondern die dahinterstehende Überzeugung.

Wenn diese Überzeugungen das Leben einer Person umfassend prägen, etwa durch Konsumentscheidungen, Kleidung oder Lebensstil, kann Veganismus über eine bloße Ernährungsform hinausgehen und eine kohärente ethische Weltanschauung darstellen.

Das LVwG Tirol hat sich aktuell mit einem Klima- und Umweltaktivisten, der gegen Schweine-Vollspaltenböden eintritt, auseinanderzusetzen, dem in der Anhaltung durch die Polizei keine vegane Kost zur Verfügung gestellt wurde. Das Gericht wird sich damit auseinanderzusetzen haben, ob der Staat weltanschauliche Ernährungsvorschriften berücksichtigen muss. Bis dato ist in dieser Sache jedenfalls keine Entscheidung gefallen.

Internationale Entwicklungen weisen in diese Richtung: So entschied etwa ein britisches Arbeitsgericht im Jahr 2020, dass „ethischer Veganismus“ eine geschützte Weltanschauung („philosophical belief“) darstellt und damit unter das Diskriminierungsverbot fällt.

Eine Entscheidung des bayrischen Oberlandesgerichts zeigt aber, dass etwa im Bereich der Justiz nicht uneingeschränkt auf Wünsche der Inhaftierten einzugehen sei. Im dort beurteilten Fall musste die Justizanstalt dem Inhaftierten keine vegane Kost kostenlos zur Verfügung stellen – die Möglichkeit des kostenpflichtigen Erwerbs reiche aus.

Diskriminierung vegan lebender Menschen im Arbeitsleben

Wenn Veganismus als Weltanschauung qualifiziert wird, ergeben sich daraus konkrete arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet insbesondere folgende Formen der Diskriminierung:

  1. Diskriminierung bei der Einstellung
  2. Diskriminierung im Arbeitsverhältnis
  3. Diskriminierung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Praktische Konfliktfelder im Arbeitsalltag

In der Praxis entstehen Diskriminierungsfragen häufig in scheinbar alltäglichen Situationen.

Konflikte können sich etwa daraus ergeben, dass Kantinen keine veganen Optionen anbieten, verpflichtende Arbeitsveranstaltungen ausschließlich nicht-vegane Verpflegung vorsehen oder Arbeitnehmer:innen gezwungen sind, mit tierischen Produkten zu arbeiten

Hier stellt sich regelmäßig die Frage nach angemessenen Vorkehrungen und Rücksichtnahmen.

Manchmal wird zudem argumentiert, dass ein veganer Lebensstil nicht zum Unternehmensprofil passe. Solche Fälle sind rechtlich komplex und hängen stark von der konkreten Tätigkeit ab. Das Gleichbehandlungsrecht kennt jedoch auch Ausnahmen, etwa wenn eine bestimmte Weltanschauung eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt (z. B. bei religiösen Organisationen).

Ob eine solche Ausnahme in der Praxis auf vegane Arbeitnehmer:innen angewendet werden könnte, wäre im Einzelfall zu prüfen.

Diskriminierung außerhalb der Arbeitswelt

Ein strukturelles Problem des österreichischen Rechts ist, dass der Schutz vor Diskriminierung wegen der Weltanschauung nicht in allen Lebensbereichen gleich stark ausgeprägt ist.

Während das Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsleben einen relativ umfassenden Schutz vorsieht, ist der Schutz in anderen Bereichen, etwa bei Gütern und Dienstleistungen, eingeschränkter, weil in diesen Bereichen nur die Merkmale „Geschlecht“, „ethnische Zugehörigkeit“ und „Behinderung“ antidiskriminierungsrechtlich geschützt sind.

Das bedeutet: Nicht jede Benachteiligung vegan lebender Menschen im Alltag ist automatisch rechtlich verboten, auch wenn sie gesellschaftlich problematisch sein kann.

Fazit: Zwischen Lebensstil und Weltanschauung

Ob Veganismus rechtlich als Weltanschauung gilt, hängt stark von seiner konkreten Ausprägung ab. Wird Veganismus lediglich als Ernährungsform verstanden, fällt er möglicherweise nicht unter den Schutz des Antidiskriminierungsrechts. Wird er hingegen als umfassende ethische Überzeugung gelebt, kann er durchaus die Kriterien einer Weltanschauung erfüllen.

Die rechtliche Diskussion befindet sich hier noch in Entwicklung. Internationale Rechtsprechung zeigt jedoch, dass Gerichte zunehmend bereit sind, ethischen Veganismus als geschützte Überzeugung anzuerkennen.

Für die Antidiskriminierungsarbeit bedeutet dies:

Die Frage, ob Veganismus eine Weltanschauung ist, ist nicht nur eine juristische, sondern auch eine gesellschaftliche. Sie berührt grundlegende Themen wie Gewissensfreiheit, Pluralismus und den Schutz persönlicher Überzeugungen in einer vielfältigen Gesellschaft.

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