Diskriminierung im öffentlichen Dienst: Was tun?
von Benedikt Kramer, LL.M
Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, steht dem Staat nicht nur als Bürger:in, sondern auch als Beschäftigte:r gegenüber. Das klingt nach besonderem Schutz, bedeutet in der Praxis aber oft das Gegenteil: ein Regelwerk, das sich von jenem der Privatwirtschaft deutlich unterscheidet und für Betroffene schwer zu durchschauen ist. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die rechtliche Lage in Österreich – und erklärt, welche Möglichkeiten es gibt, wenn man im öffentlichen Dienst diskriminiert wird.
Ein eigenes Gesetz für Bundesbedienstete
Für Beschäftigte in der Privatwirtschaft gilt das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Für Bedienstete des Bundes hingegen gibt es ein eigenes Gesetz: das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG). Es schützt vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters, der Religion oder Weltanschauung sowie der sexuellen Orientierung und zwar in allen zentralen Phasen des Dienstverhältnisses: bei der Aufnahme, beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Aus- und Weiterbildung, bei den Arbeitsbedingungen und bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Verstöße gegen das B-GlBG gelten ausdrücklich als Dienstpflichtverletzungen und müssen disziplinarrechtlich geahndet werden. Das verleiht dem Diskriminierungsschutz im Bundesdienst zumindest auf dem Papier ein gewisses Gewicht. Zusätzlich sind im B-GlBG Fördermaßnahmen für Frauen verankert, um einer Unterrepräsentation aktiv entgegenzuwirken. Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung sind dagegen nicht im B-GlBG, sondern im Behinderteneinstellungsgesetz und im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geregelt.
Bund und Länder: zwei Welten, viele Gesetze
Das Gleichbehandlungsrecht in Österreich ist aufgrund des Föderalismus extrem „zersplittert“. Die bundesstaatliche Kompetenzaufteilung führt dazu, dass neben dem GlBG (für die Privatwirtschaft) und dem B-GlBG (für den Bundesbereich) noch neun eigene Landes-Gleichbehandlungsgesetze bzw. Antidiskriminierungsgesetze für Landes- und Gemeindebedienstete existieren. In Summe kommt Österreich auf rund 21 einschlägige Gesetze.
Das ist nicht nur für Rechtsexpert:innen verwirrend. Es bedeutet auch, dass der Schutz vor Diskriminierung davon abhängt, wo genau man beschäftigt ist. Wer beim Bund arbeitet, ist durch das B-GlBG abgesichert. Wer hingegen bei einem Landesamt, einer Landesschule oder einer Gemeindeverwaltung tätig ist, fällt unter das jeweilige Landesgesetz. Diese sind unterschiedlich gestaltet, unterschiedlich stark und decken zum Teil nicht dieselben Diskriminierungsgründe ab.
Was sich von der Privatwirtschaft unterscheidet – und was nicht
Auf den ersten Blick erscheint der Diskriminierungsschutz im öffentlichen Dienst ähnlich wie in der Privatwirtschaft: Dieselben Merkmale sind geschützt, dasselbe Spektrum an Lebensbereichen ist abgedeckt. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch im Verfahren.
In der Privatwirtschaft können Betroffene direkt das Arbeits- und Sozialgericht anrufen oder sich an die Gleichbehandlungskommission wenden, die ein kostenloses, nicht öffentliches Prüfverfahren durchführt und deren Ergebnis als Beweismittel vor Gericht dienen kann. Im Bundesdienst ist der Weg etwas anders: Beamt:innen können entweder zunächst die Bundes-Gleichbehandlungskommission um ein Gutachten ersuchen oder direkt eine Beschwerde an die zuständige Dienstbehörde richten. Das Gutachten der Kommission ist zwar rechtlich nicht bindend, kann aber in einem nachfolgenden Verfahren – etwa vor Gericht oder bei der Dienstbehörde – als gewichtiges Beweismittel eingesetzt werden. Vertragsbedienstete wiederum können, ähnlich wie Arbeitnehmer:innen in der Privatwirtschaft, auch den ordentlichen Rechtsweg beschreiten.
Ein weiterer relevanter Unterschied: In der Privatwirtschaft berät und unterstützt die Gleichbehandlungsanwaltschaft Betroffene umfassend. Für Bundesbedienstete gibt es eigene Gleichbehandlungsbeauftragte in den Ressorts sowie Kontaktfrauen in den Dienststellen. Diese betriebsinternen Ansprechpersonen sind eine niederschwellige Anlaufstelle, setzen aber voraus, dass die Strukturen in der jeweiligen Behörde auch tatsächlich gelebt werden.
Was Betroffene konkret tun können
Wer im öffentlichen Dienst das Gefühl hat, diskriminiert zu werden, sollte zunächst dokumentieren: Wann ist was passiert? Wer war beteiligt? Gibt es Zeugen oder schriftliche Belege? Eine gute Dokumentation ist oft der entscheidende Faktor, wenn es später darum geht, eine Diskriminierung nachzuweisen.
Der erste Schritt ist in vielen Fällen ein Gespräch mit der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten im Ressort. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und können erste Orientierung geben, ohne dass daraus sofort ein formelles Verfahren wird. Parallel dazu steht die Gleichbehandlungsanwaltschaft (erreichbar unter www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at) auch für Bedienstete des Bundes in bestimmten Fragen beratend zur Verfügung – insbesondere wenn unklar ist, welche rechtliche Grundlage greift.
Für Bedienstete bei Ländern und Gemeinden ist die Lage komplizierter: Hier muss zunächst geklärt werden, welches Landesgesetz gilt und welche Stellen zuständig sind.
Was klar ist: Niemand muss Diskriminierung im öffentlichen Dienst einfach hinnehmen. Die rechtlichen Mittel existieren, auch wenn der Weg zu ihnen manchmal komplizierter ist, als er sein sollte.